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General Terms and Conditions (AGB)

General Terms and Conditions (AGB)

Our General Terms and Conditions (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) are currently available in German only. The German version is legally binding.

der BEV GmbH – Berliner Engineering und Vertrieb

Stand: Oktober 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche über den Onlineshop der

BEV GmbH – Berliner Engineering und Vertrieb
Wolfener Str. 11, 12681 Berlin, Deutschland
Geschäftsführer: Anton Wenzel, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 82068 B, USt-IdNr.: DE231842862, E-Mail: order@bev-berlin.de

– nachfolgend „BEV“ – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren.

1.2 Der Onlineshop richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden über den Onlineshop nicht geschlossen.

1.3 Der Kunde bestätigt im Rahmen des Bestellvorgangs, dass er die Bestellung ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgibt.

1.4 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BEV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.5 Individuelle Vereinbarungen sowie die Angaben in einer von BEV ausgestellten Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt insbesondere für Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen, Liefertermine, Lieferorte und vereinbarte Incoterms®.

2. Produkte und Leistungsumfang

2.1 BEV vertreibt insbesondere Möbel, Leuchten, Beschilderungen, Werkstattausrüstung, Ersatzteile, Zubehör sowie weitere Ausstattungsgegenstände, unter anderem für den Automobilhandel und Werkstattbereich.

2.2 Zum Sortiment können insbesondere Produkte aus dem BMW Retail.Next Umfeld gehören. Soweit bei einzelnen Produkten besondere Bezugs-, Verwendungs- oder Herstellerbedingungen bestehen, werden diese gesondert angegeben.

2.3 Zum Sortiment können kundenspezifisch konfigurierte oder individuell angefertigte Produkte gehören.

2.4 Montage-, Installations-, Planungs- und sonstige Dienstleistungen sind nicht Bestandteil einer über den Onlineshop aufgegebenen Warenbestellung, sofern ihre Erbringung nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart wurde.

3. Produktangaben und Abbildungen

3.1 Produktabbildungen dienen der Darstellung der Produkte. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Materialwirkung und Erscheinungsbild können insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bildschirmdarstellungen, Produktionschargen oder materialbedingter Eigenschaften auftreten.

3.2 Maß-, Gewichts- und sonstige technische Angaben sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, als ungefähre Angaben zu verstehen. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.

3.3 Technische Änderungen durch BEV oder den jeweiligen Hersteller bleiben vorbehalten, soweit dadurch Funktion und bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.4 Auf Produktabbildungen dargestellte Dekorationen, Zubehörteile oder andere Gegenstände gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil des jeweiligen Angebots bezeichnet sind.

4. Bestellung und Vertragsschluss

4.1 Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot von BEV dar.

4.2 Durch Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab.

4.3 Eine automatisch versandte Bestelleingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung bei BEV und stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

4.4 BEV nimmt die Bestellung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung an.

4.5 Die Auftragsbestätigung kann insbesondere ergänzende oder konkretisierende Angaben zu Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Lieferbedingungen, Lieferzeiten und Incoterms® enthalten.

4.6 Weicht die Auftragsbestätigung wesentlich von der Bestellung des Kunden ab, gilt sie hinsichtlich dieser Abweichungen als neues Angebot von BEV, das der Kunde ausdrücklich oder durch vorbehaltlose Annahme der Leistung annehmen kann.

5. Freiwillige Stornierung innerhalb von drei Tagen

5.1 Unabhängig von gesetzlichen Rechten räumt BEV dem Kunden das freiwillige Recht ein, eine über den Onlineshop abgegebene Bestellung innerhalb von drei Kalendertagen nach Abgabe der Bestellung zu stornieren.

5.2 Die Stornierung muss innerhalb dieser Frist in Textform, insbesondere per E-Mail an order@bev-berlin.de, erklärt werden.

5.3 Bei fristgerechter Stornierung entstehen dem Kunden für die Stornierung grundsätzlich keine Kosten.

5.4 Nach Ablauf der dreitägigen Stornierungsfrist besteht kein allgemeines vertragliches Rücktritts- oder Rückgaberecht. BEV kann auf Anfrage im Einzelfall einer späteren Stornierung oder Warenrücknahme zustimmen und diese insbesondere von einer angemessenen Bearbeitungs- oder Wiedereinlagerungsgebühr sowie der Übernahme der Transportkosten durch den Kunden abhängig machen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

5.5 Kundenspezifisch angefertigte oder konfigurierte Waren sind nach Ablauf der dreitägigen Stornierungsfrist grundsätzlich von einer freiwilligen Stornierung oder Rücknahme ausgeschlossen.

5.6 Gesetzliche Rücktritts-, Minderungs- und sonstige Mängelrechte bleiben unberührt.

6. Preise und Versandkosten

6.1 Sämtliche im Onlineshop angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Versand-, Fracht-, Verpackungs-, Zoll-, Einfuhr- und vergleichbare Kosten sind nicht im Produktpreis enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6.3 Die Versandkosten werden dem Kunden gesondert angeboten bzw. mitgeteilt.

6.4 Soweit möglich und vereinbart, kann der Kunde die Ware selbst abholen oder die Abholung durch einen von ihm beauftragten Frachtführer organisieren.

6.5 Sämtliche Zahlungen sind in Euro (EUR) zu leisten, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Banküberweisung.

7.2 Die jeweils geltenden Zahlungsbedingungen, insbesondere Fälligkeit, Vorauszahlungen und Zahlungsfristen, ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung.

7.3 Eine Lieferung auf Rechnung oder die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung bzw. entsprechenden Angabe in der Auftragsbestätigung.

7.4 Bei Zahlungsverzug ist BEV berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstige gesetzlich erstattungsfähige Verzugsschäden geltend zu machen.

7.5 BEV ist berechtigt, zur Durchsetzung fälliger Forderungen ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsdienstleister einzuschalten. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde, soweit er sich im Zahlungsverzug befindet und die Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattungsfähig sind.

8. Lieferung und Lieferzeiten

8.1 BEV liefert grundsätzlich weltweit, vorbehaltlich gesetzlicher, regulatorischer, exportkontrollrechtlicher, sanktionsrechtlicher oder logistischer Beschränkungen.

8.2 Die Lieferung erfolgt abhängig von Art und Umfang der Bestellung durch Paketdienst, Spedition oder einen sonstigen geeigneten Frachtführer.

8.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung bis zur angegebenen Lieferadresse bzw. zur vereinbarten Übergabestelle. Eine Entladung, Verbringung zum endgültigen Verwendungsort, Montage oder Installation ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8.4 Übliche Lieferzeiten betragen bei verfügbaren Lagerartikeln ungefähr ein bis zwei Wochen. Bei Produkten, die erst hergestellt oder beschafft werden müssen, hängt die Lieferzeit vom Herstellungsland und von der Produktart ab und kann bis zu zwölf Wochen betragen. Diese Angaben stellen Richtwerte dar, sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.

8.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn sie mit dem Kunden abgestimmt wurden. Hierdurch entstehende zusätzliche Lieferkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8.6 Direktlieferungen vom Hersteller oder Lieferanten an den Kunden sind nach entsprechender Abstimmung zulässig.

9. Lieferverzögerungen

9.1 BEV informiert den Kunden über bekannt gewordene wesentliche Lieferverzögerungen.

9.2 Verzögert sich die Lieferung einzelner Positionen wesentlich gegenüber dem zuvor angegebenen Lieferzeitraum, kann BEV dem Kunden einen aktualisierten voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.

9.3 Der Kunde kann innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt einer entsprechenden Verzögerungsmitteilung die Stornierung der von der Verzögerung betroffenen Positionen beantragen. BEV wird einem solchen Antrag zustimmen, soweit die betroffenen Waren noch nicht kundenspezifisch hergestellt wurden und eine Stornierung gegenüber dem Hersteller oder Vorlieferanten noch möglich ist.

9.4 Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines von BEV zu vertretenden Lieferverzugs bleiben unberührt.

10. Höhere Gewalt

10.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von BEV nicht zu vertretende Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.

10.2 Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, erhebliche Störungen internationaler Transportwege, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffengpässe sowie vergleichbare Ereignisse gehören, soweit BEV diese nicht zu vertreten hat.

10.3 BEV wird den Kunden über erhebliche Auswirkungen auf die Lieferung informieren, sobald dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

10.4 Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Beendigung des betroffenen Vertragsteils unberührt.

11. Incoterms®, Versand und Gefahrübergang

11.1 Die für die jeweilige Bestellung geltende Lieferbedingung bzw. der geltende Incoterm wird, soweit einschlägig, in der Auftragsbestätigung festgelegt.

11.2 Soweit ein Incoterm vereinbart wird, gelten die Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce (ICC), sofern nicht ausdrücklich eine andere Fassung vereinbart wird.

11.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung oder kein abweichender Incoterm getroffen wurde und BEV die Ware an die vom Kunden angegebene Lieferadresse versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Entladung der Ware an dieser Lieferadresse auf den Kunden über. Die Ware ist während des Transports versichert.

11.4 Organisiert der Kunde die Abholung selbst, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an den Kunden oder den von ihm beauftragten Frachtführer über.

12. Internationale Lieferungen, Zoll und Einfuhr

12.1 Bei Lieferungen außerhalb des für die jeweilige Lieferung maßgeblichen Zollgebiets trägt der Kunde, soweit der vereinbarte Incoterm nichts anderes bestimmt, sämtliche Einfuhrabgaben, Zölle, lokalen Steuern, Gebühren und sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

12.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland verantwortlich und tritt gegebenenfalls als Importeur auf.

12.3 Der Kunde ist für die Prüfung und Einhaltung der am Bestimmungs- und Verwendungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Zulassung, Zertifizierung, Installation und Betrieb der Produkte, verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich von BEV übernommen wurden.

12.4 Gesetzliche Exportkontroll-, Sanktions- und sonstige zwingende außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. BEV ist nicht verpflichtet, eine Lieferung auszuführen, soweit diese gegen zwingende gesetzliche Verbote oder behördliche Maßnahmen verstoßen würde.

13. Untersuchung der Ware und Mängelanzeige

13.1 Soweit es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft handelt, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.

13.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich auf Vollständigkeit sowie erkennbare Mängel und Beschädigungen zu untersuchen.

13.3 Festgestellte Mängel sind BEV unverzüglich unter Angabe der Auftrags- oder Rechnungsnummer, der betroffenen Artikelnummer sowie einer Beschreibung des Mangels mitzuteilen.

13.4 Soweit möglich, sind aussagekräftige Fotografien beizufügen.

14. Transportschäden

14.1 Äußerlich erkennbare Beschädigungen der Verpackung oder Ware sind bei der Anlieferung unverzüglich zu prüfen und im Abliefernachweis des Spediteurs bzw. Frachtführers eindeutig zu dokumentieren.

14.2 Der Kunde hat äußerlich erkennbare Transportschäden zusätzlich durch aussagekräftige Fotografien der Verpackung und – nach dem Auspacken – der beschädigten Ware zu dokumentieren und BEV unverzüglich zu informieren.

14.3 Bei einem erst nach dem Auspacken erkennbaren Transportschaden ist insbesondere die unbeschädigte Außenverpackung fotografisch zu dokumentieren, um nachvollziehbar zu machen, dass äußerlich kein Schaden erkennbar war.

14.4 Transportschäden sind BEV unverzüglich anzuzeigen, äußerlich erkennbare Schäden spätestens innerhalb von sieben Tagen und verdeckte Schäden spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Wareneingang. Zwingende gesetzliche Anzeige- und Rügefristen, insbesondere nach Handels- und Frachtrecht, bleiben hiervon unberührt.

14.5 Reklamationen sind unter Verwendung des von BEV bereitgestellten Reklamationsformulars an claim@bev-berlin.de zu senden. Das Reklamationsformular ist im BEV-Onlineshop unter „Lieferung und Zahlung“ › „Garantiebedingungen und Ansprüche“ verfügbar.

14.6 Die Dokumentationspflichten dienen insbesondere der Prüfung und Abwicklung von Ansprüchen gegenüber Transportversicherern und Frachtführern.

15. Sachmängel und Gewährleistung

15.1 Für Sachmängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

15.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, für Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 20.1, 20.2 und 20.6; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

15.3 Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Abwicklung nach Maßgabe der gesetzlichen Rechte und der zwischen den Parteien abgestimmten Lösung. Je nach Art des Mangels kann insbesondere eine Nachbesserung, Ersatzlieferung, Gutschrift, Kaufpreisminderung oder eine andere einvernehmliche Lösung erfolgen.

15.4 Produktions- und optische Mängel sind nach ihrer Feststellung durch geeignete Fotografien zu dokumentieren und zusammen mit dem Reklamationsformular an claim@bev-berlin.de zu übermitteln.

15.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Lagerung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, Nichtbeachtung von Hersteller- oder Sicherheitshinweisen oder eine nicht von BEV zu verantwortende fehlerhafte Montage verursacht wurden.

15.6 Üblicher, produkt- und nutzungsbedingter Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar.

16. Herstellergarantien

16.1 Soweit für einzelne Produkte eine Garantie des jeweiligen Herstellers besteht, gelten ergänzend die Garantiebedingungen des Herstellers.

16.2 Eine Herstellergarantie besteht neben den gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Mängelrechten und schränkt diese nicht ein.

16.3 BEV übernimmt keine über die ausdrücklich von BEV abgegebene Garantieerklärung hinausgehende eigenständige Garantie allein dadurch, dass auf eine Herstellergarantie hingewiesen wird.

17. Sonderanfertigungen und kundenspezifische Produkte

17.1 Bei kundenspezifischen Produkten ist der Kunde für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Maße, Angaben, Spezifikationen, Dateien und sonstigen Vorgaben verantwortlich.

17.2 Werden Produkte entsprechend fehlerhafter oder unvollständiger Kundenvorgaben ordnungsgemäß hergestellt, begründet die daraus resultierende Abweichung grundsätzlich keinen von BEV zu vertretenden Sachmangel.

17.3 Der Kunde hat von BEV zur Freigabe übermittelte Zeichnungen, Maße, Spezifikationen oder Produktionsunterlagen vor seiner Freigabe sorgfältig zu prüfen.

17.4 Nach Ablauf der dreitägigen Stornierungsfrist sind kundenspezifisch hergestellte oder konfigurierte Waren grundsätzlich von freiwilliger Rückgabe und freiwilliger Stornierung ausgeschlossen.

18. Montage und Installation

18.1 Soweit Montage- oder Installationsleistungen gesondert vereinbart werden, kann BEV diese selbst oder durch geeignete Subunternehmer ausführen lassen.

18.2 Der Kunde hat die für die Montage erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig herzustellen. Einzelheiten können in einer gesonderten Montagebereitschaftserklärung festgelegt werden.

18.3 Hierzu können insbesondere geeignete Zufahrts- und Entlademöglichkeiten, erforderliche Stromanschlüsse, Fundamente, Wand- und Bodenbeschaffenheiten sowie sonstige technische Voraussetzungen gehören.

18.4 Entstehen aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Montagebereitschaft zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Aufwendungen, können diese nach Maßgabe der gesonderten Vereinbarung bzw. Montagebereitschaftserklärung zusätzlich berechnet werden.

18.5 Soweit für ein Produkt eine Montage ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal vorgeschrieben ist, hat der Kunde dies zu beachten.

18.6 Von BEV durchgeführte Montageleistungen werden nach Fertigstellung abgenommen, soweit eine Abnahme nach Art der Leistung vorgesehen ist.

19. Eigentumsvorbehalt

19.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen von BEV aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von BEV.

19.2 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an BEV zur Sicherung ab. BEV nimmt diese Abtretung an.

19.3 Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. BEV wird dieses Recht grundsätzlich nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

19.4 Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass BEV im rechtlich zulässigen Umfang Miteigentum an der neu entstehenden Sache entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände erwirbt.

19.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von BEV um mehr als 10 %, wird BEV auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

20. Haftung

20.1 BEV haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BEV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

20.2 Für sonstige Schäden haftet BEV unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

20.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von BEV auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

20.4 Im Übrigen ist die Haftung von BEV für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

20.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BEV.

20.6 Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleiben unberührt.

21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

21.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von BEV nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

21.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

22. Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht

22.1 Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

22.2 Bei internationalen Warenkaufverträgen bleibt die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unberührt, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

22.3 Soweit das CISG keine Regelung enthält oder nicht anwendbar ist, gilt ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig.

23. Gerichtsstand und Erfüllungsort

23.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

23.2 Gleiches gilt gegenüber Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

23.3 BEV bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

23.4 Soweit nicht aufgrund der vereinbarten Lieferbedingung oder der Art der Leistung etwas anderes gilt, ist Erfüllungsort der Sitz von BEV in Berlin.

24. Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsunterlagen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Rangfolge:

  • individuelle Vereinbarungen zwischen BEV und dem Kunden,
  • Auftragsbestätigung von BEV,
  • ausdrücklich vereinbarte Incoterms® bzw. besondere Lieferbedingungen,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn BEV ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Änderungen oder Ergänzungen einzelner Vertragsbedingungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

25.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

25.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam in den Vertrag einbezogene Fassung dieser AGB.

BEV GmbH – Berliner Engineering und Vertrieb
Wolfener Str. 11, 12681 Berlin, Deutschland
E-Mail Bestellungen: order@bev-berlin.de
E-Mail Reklamationen: claim@bev-berlin.de
Onlineshop: new.bev-berlin.com